Satzung
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- Veröffentlicht: Freitag, 05. September 2014 18:29
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Satzung vom 23.04.2015
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1 Der Verein
1.1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Leichtathletikclub Langenhagen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen bei Hannover. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll nach der Gründungsversammlung in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Vereinssymbole
Der Verein führt ein eigenes Logo. Die Vereinsfarbe ist gelb.
1.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4 Sportliche Verankerung
Der Verein soll Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. bzw. der Fachverbände werden und untersteht dann zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
2 Ziele und Aufgaben des Vereins
2.1 Ziele
Das Ziel des Vereins ist die Förderung und Pflege der Leichtathletik in Langenhagen und Umgebung. Der Verein will seinen Mitgliedern ermöglichen, in den Leichtathletik-disziplinen sachgerechten Amateursport zu betreiben. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
2.2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes.
2.3 Aufsichtspflicht
Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
2.4 Neutralität
Der Verein arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und toleriert jede Konfession. Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern im Umgang miteinander die gleiche Toleranz.
2.5 Ehrenämter
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a ESTG an Mitglieder der Organe des Vereins sind gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
3 Mitgliedschaft
3.1 Aufnahme
Der Verein nimmt jedes Mitglied auf, das die Ziele und Aufgaben des Vereines anerkennt. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach der Anerkennung des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Der Vorstand kann Aufnahmeanträge ablehnen, wenn hierfür gewichtige, zu begründende Vorbehalte vorliegen. Bei nicht volljährigen Antragstellern muss ein gesetzlicher Vertreter dem Aufnahmeantrag zustimmen.
3.2 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Die Kündigung wird mit einer Frist von vier Wochen zum 30.06 bzw. 31.12. eines Kalenderjahres voll wirksam. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch den Tod des Mitgliedes.
3.3 Ausschluss
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederverpflichtungen verstößt, nachdem es schriftlich ermahnt wurde, oder wenn das Mitglied mehr als drei Monate im Zahlungsrückstand ist.
3.4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
• Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind
• Passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten
• Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben
Die aktuell gültigen Mitgliederbeiträge stehen in der Gebührenverordnung, die von der Mitgliederversammlung (4.4) festgelegt wird.
3.5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind dazu angehalten, an sportlichen und allgemeinen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen zu erfüllen und den Anordnungen der Vereinsführung Folge zu leisten und nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln.
Die Mitglieder verpflichten sich, die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
Bei Teilnahmen an Wettbewerben und Sportveranstaltungen sollen sich die Mitglieder sportlich fair gegenüber anderen Teilnehmern verhalten.
4 Leitung und Verwaltung
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
4.1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzende(r)
• 2. Vorsitzender(r)
• 3. Vorsitzender(r)
• Kassenwart/in
• Protokollführer/in
4.1.1 Vorstandsaufgaben und Zugehörigkeit
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Aufgaben des Vorstandes sind die Vertretung des Vereins, die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung. Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei seiner Mitglieder können den Verein zusammen nach außen vertreten. Intern beschließt der Vorstand eine Vertretungsregelung.
Scheiden während des Geschäftsjahres Vorstandsmitglieder aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Ersatzwahl vor, bis dahin werden die betreffenden Ämter kommissarisch vom restlichen Vorstand verwaltet.
4.2 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• Vorstand
• Sportlicher Leiter/in
• Pressewart
• Webmaster
4.3 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Auf Antrag in die Jahreshauptversammlung können für eine unbefristete Zeit durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder gewählt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ehrenvorsitzende werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und dürfen beratend tätig werden.
4.4 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer kontrollieren vor der Mitgliederversammlung den Haushalt des zurückliegenden Geschäftsjahres (schriftliches Protokoll) und tragen der Mitglieder-versammlung den Prüfungsbericht vor. Die Mitgliederversammlung wählt für das nächste Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist möglich.
4.5 Die Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung sind alle aktiven und passiven Mitglieder zugelassen. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben das Stimm- und Wahlrecht.
Die Vertretung der aktiven und passiven Mitglieder und Mitgliedern unter 16 Jahren ist mit schriftlicher Beauftragung möglich. Ein Mitglied kann maximal 3 andere Mitglieder vertreten.
4.5.1 Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung trägt die Bezeichnung „Jahreshauptversammlung".
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
• Entgegennahme des Jahresberichtes
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen des Vorstandes
• Wahlen der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über den Haushaltsplan
• Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge
• Beschlussfassung über eingereichte Anträge
Anträge, über die abgestimmt werden soll, müssen vor der Einberufung dem Vorstand zugegangen sein und mit der Einladung verschickt werden.
4.5.2 Termin und Einberufung
Die Jahreshauptversammlung findet als Mitgliederversammlung innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Einzelne Mitglieder können auf Antrag auch per Post benachrichtigt werden. Die Jahreshauptversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder zwei Wochen vor dem Versammlungstermin benachrichtigt wurden.
4.5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder einberufen werden.
4.5.4 Beschlussfassung
Die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein, Ein- oder Austritt in die Verbände des Deutschen Sportbundes) bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Alle sonstigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Enthaltungen von Mitgliedern werden ins Protokoll aufgenommen, für die Abstimmung gelten diese Stimmen als nicht abgegeben.
Über die Beschlüsse des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
5 Datenschutz und Internet
5.1 Die Webseite
Der Verein betreibt einen Internetauftritt, der den Sinn und Zweck des Vereines erläutert und die Mitglieder und Gäste über die laufenden Aktivitäten informiert. Der Vorstand bestimmt einen Webmaster (mit dessen Zustimmung), die Webseite zu administrieren und auf dem Laufenden zu halten. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder mit der Unterstützung des Webmasters beauftragen.
5.2 Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen
Jedes Vereinsmitglied, insbesondere aber der Webmaster und andere Moderatoren, müssen beim Vereinseintritt den „Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen“ zustimmen, die in einer gesonderten Verordnung aufgelistet sind. Bei nicht volljährigen Mitgliedern muss ein gesetzlicher Vertreter den Datenschutzrichtlinien zustimmen.
5.3 Weitere Internetaktivitäten
Der Vorstand kann beschließen, weitere Internetaktivitäten anzubieten. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder (mit deren Zustimmung) damit beauftragen, diese Aktivitäten einzurichten und zu moderieren.
6 Allgemeine Bestimmungen
6.1 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung vier Wochen im Voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung und Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so erfolgt eine Neueinberufung innerhalb vier Wochen. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; es reicht dann die einfache Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit erhält das Vermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportpflege der Landessportbund Niedersachsen e.V.
Langenhagen, den 23. April 2015